Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen; sie kann sich somit grundsätzlich nur Dokumente ausstellen lassen, welche Angaben über die eigene Person enthalten.

Erweiterte Bezugsberechtigung (Art. 59 ZStV)
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse nur bekannt geben, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.

Ich gebe hiermit die Bestellung auf und verpflichte mich zur Bezahlung der Gebühren gemäss eidgenössischer Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon

Bemerkung

Bitte füllen Sie alle erforderlichen Felder aus.

Verfahren

Ins Ausland werden Dokumente nur gegen Vorauszahlung zugestellt. Die dafür nötigen Kontoangaben werden Ihnen nach Eingang der Bestellung per E-Mail übermittelt.

Online-Formular

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