Anerkennungsurkunde bestellen
Erweiterte Bezugsberechtigung (Art. 59 ZStV)
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse nur bekannt geben, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Ich gebe hiermit die Bestellung auf und verpflichte mich zur Bezahlung der Gebühren gemäss eidgenössischer Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.
Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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